AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CCNet Computer, Communication & Network GmbH
Stand 11/2022

A. Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) finden Anwendung auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der CCNet Computer, Communication und Network GmbH (nachfolgend: „CCNet“) und ihren Auftraggebern oder Kunden (nachfolgend: „Kunden“), gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

(2) Von diesen AGB abweichende Regelungen oder Geschäftsbedingungen finden nur dann Anwendung, wenn diese von CCNet ausdrücklich akzeptiert werden.

(3) Kunden und Vertragspartner von CCNet können ausschließlich Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sein.

(4) Diese AGB finden auch ohne ausdrücklichen Verweis Anwendung auf alle künftigen Geschäfte zwischen CCNet und dem Kunden.

2. Vertragsschluss

(1) Angebote von CCNet sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Angebot eine Bindungs- und Annahmefrist enthält oder das Schreiben ausdrücklich als „verbindliches Angebot“ bezeichnet ist.

(2) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung kommt der Vertrag in der Regel durch Annahme des Angebots von CCNet durch den Kunden zustande, alternativ – sofern eines der nachfolgenden Szenarien zeitlich früher ist – mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, mit dem Beginn der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch CCNet oder zum Zeitpunkt des im Auftrag genannten Vertragsbeginns.

3. Leistungen

(1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie die wechselseitig geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von CCNet oder – sofern eine solche nicht erteilt wurde – aus dem vom Kunden angenommenen Angebot von CCNet, aus etwaigen in diesen Dokumenten in Bezug genommenen Leistungsbeschreibungen einschließlich Service-Level-Agreements („SLA“), oder einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung (gemeinsam: „Vertragsunterlagen“) und diesen AGB.

(2) Darüber hinausgehende öffentliche Äußerungen von CCNet, der Produkthersteller, deren Gehilfen oder Dritten ändern oder
ergänzen die Leistungen von CCNet nicht.

(3) Die in den vorstehend genannten Dokumenten enthaltenen technische Daten, Spezifikationen oder Leistungszusagen sind Beschaffenheitsangaben im Sinne der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften und keine danebenstehende selbstständige Garantie oder Beschaffenheitsgarantie.

(4) CCNet ist berechtigt, für die vertragsgegenständlichen Leistungen sowohl insgesamt als auch in Bezug auf Teilleistungen Subunternehmer einzusetzen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht anders gekennzeichnet, sind alle Preise von CCNet netto dargestellt und zuzüglich der zum Rechnungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen.

(2) CCNet ist berechtigt, Rechnungen und Zahlungserinnerungen auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(3) Soweit nicht anders vereinbart oder in der Rechnung ausgewiesen, sind Rechnungen nach Erhalt ohne Abzug von Skonto sofort fällig.

(4) Kunden können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis ausüben.

(5) CCNet darf auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Kunden auf die älteste fällige Rechnung des Kunden verrechnen.

(6) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Zahlungsbedingungen ist CCNet berechtigt, unbeschadet nach den Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag bereits zugesagte Lieferungen und Leistungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

(7) CCNet ist berechtigt, bei wiederkehrenden Leistungen, die durch CCNet selbst erbracht werden, diese frühestens zwölf Monate nach Vertragsschluss und sodann frühestens nach jeweils weiteren zwölf Monaten zu erhöhen. Die Erhöhung ist dem Kunden vorab mitzuteilen und wird frühestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Die Erhöhung muss angemessen und marktüblich sein und darf in der Regel fünf % der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung gültigen Vergütung nicht übersteigen. Bei Drittleistungen ist CCNet berechtigt, Preiserhöhungen der Vorlieferanten ohne der zuvor genannten zeitlichen Voraussetzung weiterzugeben.

5. Zahlungsverzug

(1) Der Kunde gerät automatisch in Verzug, wenn innerhalb der in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist oder spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt kein Zahlungseingang bei CCNet verzeichnet werden kann.

(2) CCNet ist berechtigt, die weitere Erbringung der Leistungen aus dem betroffenen Vertragsverhältnis einzustellen, wenn der Kunde trotz Fälligkeit der Rechnung mehr als zwei Wochen in Zahlungsrückstand gerät und der Zahlungsrückstand auch nach einer weiteren Nachfristsetzung von weiteren zwei Wochen fortbesteht.

6. Lieferfristen, Rücktrittsvorbehalt und Annahmeverzug

(1) Termine und Fristen für die Leistungserbringung und Lieferung durch CCNet gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

(2) Lieferungen erfolgen grundsätzlich „ab Haus“. Außer bei vereinbarter Bringschuld geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung – ungeachtet einer Vereinbarung bezüglich der Transportkosten– auf den Kunden über, sobald die auszuliefernde Ware an die mit der Versendung beauftragte Person oder das mit der Versendung beauftragte Unternehmen übergeben worden ist.

(3) Von CCNet nicht zu vertretende Liefer und Leistungsverzögerungen führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere aufgrund höherer Gewalt, Krieg, Naturkatastrohen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden. Während der Dauer des Hindernisses ist CCNet zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Soweit das Leistungshindernis auf nicht absehbare Zeit fortbesteht, ist CCNet zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(4) Liefer- und Leistungsfristen verändern sich ebenfalls um einen angemessenen Zeitraum, sofern über die ursprünglichen Leistungen verhandelt wird oder zusätzliche Leistungen in Ergänzung zum ursprünglichen Vertrag beauftragt werden.

7. Obliegenheiten des Kunden

(1) Im Rahmen der Leistungserbringung ist regelmäßig eine enge Kooperation zwischen CCNet und dem Kunden erforderlich. Der Kunde ist daher zu angemessenen Mitwirkungshandlungen verpflichtet, welche für die Leistungserbringung durch CCNet erforderlich sind.

(2) Die Parteien verpflichten sich darüber hinaus wechselseitig, sich rechtzeitig über alle aus ihrer Sphäre stammenden Umstände in Kenntnis zu setzen, die für die Leistungserbringung von Relevanz sein können.

(3) Der Kunde hat CCNet Ansprechpartner zu benennen, welche bei der Leistungserbringung befugt sind, Entscheidungen zu treffen und notwendige Erklärungen abzugeben.

(4) Soweit Termine oder Lieferfristen vereinbart wurden, verschieben sich diese bei Unterlassen der für die Leistungserbringung notwendigen Mitwirkungshandlungen des Kunden um den Zeitraum der Dauer der unterlassenen Mitwirkungshandlung sowie einer angemessenen Wiederanlauffrist.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, CCNet bei einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen der vertragsgemäßen Nutzung aus gewerblichen Schutzrechten zu informieren. CCNet wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder die vereinbarten Leistungen entsprechend ändern oder den Kunden von Lizenzentgelten des Dritten freistellen. Voraussetzung für diese Haftung ist nachfolgendes: Der Kunde informiert CCNet unverzüglich. Ferner darf der Kunde die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und überlässt die Auseinandersetzung CCNet bzw. führt diese in Abstimmung mit CCNet durch. Sofern die Nutzung in Reaktion auf die behauptete Schutzrechtsverletzung eingestellt wird, ist der Kunde verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der vermeintlichen Rechtsverletzung nicht verbunden ist.

(6) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung schuldet CCNet keine Datensicherung oder Wiederherstellung von Daten. Diese liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Information, die als vertraulich bezeichnet wurden oder ohne Weiteres als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, vertraulich zu behandeln.

(8) Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Projekts und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Vertragsbeendigung keine Mitarbeiter von CCNet abzuwerben, die in die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen involviert gewesen sind.

8. Annahmeverzug

(1) Werden Leistungen vom Kunden nicht oder nicht fristgemäß abgerufen, ist CCNet berechtigt, über die Vertragsgegenstände oder Leistungen anderweitig zu verfügen und mit einer entsprechend verlängerten Frist zu liefern.

(2) CCNet ist darüber hinaus berechtigt, bei Annahmeverzug des Kunden Schadensersatz bei Verzug i.H.v. 10 % des vereinbarten Preises und bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung i.H.v. 30 % des vereinbarten Preises (jeweils netto) ohne Nachweis zu fordern, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. CCNet ist ungeachtet dessen berechtigt, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen.

9. Laufzeiten und Kündigungsfristen

(1) Laufzeiten und Kündigungsfristen ergeben sich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.

(2) Das gesetzliche Recht der Parteien, einen Vertrag außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger und zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund i.S.v. § 314 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn a) der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug gerät, b) über das Vermögen eines der Vertragsparteien ein Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, c) die Mehrheit der Stimmrechte des Kunden auf andere als die derzeitigen Gesellschafter übergeht, wobei gleiches bei wirtschaftsrechtlichen Vorgängen gilt, die einem Kontrollwechsel gleich kommen, Rechtsübergänge im Rahmen der Erbfolge aber außer Betracht bleiben und d) eine der Vertragsparteien trotz vorheriger Abmahnung wiederholt gegen
wesentliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verstößt.

(3) CCNet ist darüber hinaus zur außerordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende berechtigt, wenn die seitens CCNet von einem Dritten bezogene Technologie
(Hard- und/oder Software) allgemein oder nicht mehr an CCNet geliefert wird, ein diesbezüglicher Rahmenvertrag seitens des Dritten gekündigt wird oder die Technologie nicht mehr auf aktueller Hardware
und Betriebssystemen lauffähig ist.

10. Haftung

(1) Die Haftung von CCNet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CCNet nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die mit der Erfüllung des vertraglichen Zweckes unmittelbar zusammenhängen (Hauptleistungspflichten). Die Haftung ist insoweit auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, besteht jedoch maximal in Höhe von 100.000,00 € pro Schadensereignis und
für zwei Schadensereignisse pro Jahr bei einer Maximalsumme pro Kalenderjahr von 200.000,00 €. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer Haftung von CCNet gemäß dem vorstehenden Absatz 1.

(3) CCNet haftet bei einfacher Fahrlässigkeit weder für indirekte Schäden noch Folgeschäden (wie entgangener Gewinn oder nicht realisierte Kostenvorteile). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer Haftung von CCNet gemäß dem vorstehenden Absatz 1.

(4) Eine Haftung von CCNet bei Datenverlust beseht nicht bei Schäden durch den Verlust von Daten, die bei ordnungsgemäßer Datensicherung des Kunden nicht eingetreten wären, es sei denn, die Datensicherung ist als Leistung von CCNet vereinbart. Sofern eine Haftung von CCNet für Datenverlust besteht, wird diese außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre.

(5) Soweit die Haftung für CCNET beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt diese Beschränkung auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von CCNET sowie der sonst für CCNET tätigen Personen (Erfüllungsgehilfen).

11. Verjährung Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren binnen zwölf Monaten ab Erhalt der Ware, wenn keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt und es sich weder um Arglist noch um eine Beschaffenheitsgarantie handelt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Sonstiges

(1) CCNET ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern und zu ergänzen. Der Kunde wird über die Änderung in einem angemessenen Zeitraum vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail informiert. Erfolgt
kein Widerspruch binnen der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist, gelten die neuen Bedingungen als akzeptiert.

(2) Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Regelungen des Internationalen Privatrechts.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten resultierend aus den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ist der Geschäftssitz von CCNet.

(4) Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bedingung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung und dem wechselseitigen Interesse der Parteien am ehesten entspricht.

B. Besondere Bestimmungen bei Bereitstellung von Soft- und/oder Hardware sowie Cloud-Services

1. Anwendungsbereich

(1) Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den AGB bei dem Erwerb von Soft- und/oder Hardware sowie Installationsleistungen und der Inanspruchnahme von Cloud-Services.

(2) Neben diesen AGB gelten ergänzend die Leistungsbeschreibungen, das SLA und die Bedingungen der für die Leistungserbringung in Anspruch genommenen Drittanbieter.

2. Eigentumsvorbehalt

(1) CCNet behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher bei Vertragsschluss bestehender und/oder danach im Zusammenhang mit der Liefersache entstehenden Forderungen gegen den Kunden vor.

(2) Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen.

(3) Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist der Kunde zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware berechtigt. In diesem Fall tritt der Kunde in Höhe des Rechnungswerts der Forderung
von CCNet alle Forderungen aus der Weiterveräußerung an CCNet ab, unabhängig von einer eventuellen Verarbeitung der gelieferten Ware. CCNet nimmt diese Abtretung an und gestattet dem Kunden, die Forderung auch nach Abtretung selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CCNet nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt worden ist.

(4) Dem Kunden ist es darüber hinaus gestattet, unter Beachtung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder diese mit anderen Gegenständen zu verbinden oder zu vermischen. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt in diesen Fällen für CCNet.

(5) Wenn die Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit Rechten Dritter belasteten Gegenständen verbunden oder vermischt oder zusammen mit solchen verarbeitet wird, erwirbt CCNet Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. CCNet erhebt keinen Anspruch auf eine insoweit herbeigeführte Wertsteigerung.

(6) Der Kunde ist verpflichtet die Vorbehaltsware sowie die nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung im (Mit-)Eigentum von CCNet stehende Ware gegen gängige Risiken zu versichern. Der Kunde tritt seine Entschädigungsansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder schädigende Dritte an CCNet ab. CCNet nimmt die Abtretung an.

(7) Sobald über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, ein solches mangels Masse abgelehnt wurde oder der Kunde eine eidesstattliche Versicherung in
Bezug auf die Vermögensverhältnisse abgegeben hat, erlischt das Verfügungsrecht des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware und CCNet ist berechtigt, nach Rücktritt die Vorbehaltsware zurückzufordern und
diesbezüglichen Schadensersatz zu verlangen.

(8) CCNet ist verpflichtet, Sicherheiten nach Auswahl von CCNet und auf Verlangen des Kunden freizustellen, sofern die Summe der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

3. Leistungsumfang

(1) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung ist CCNet bei der Lieferung von Softund/oder Hardware nicht zur Installation derselben in der Umgebung des Kunden verpflichtet.

(2) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung gehören Wartungs- und Serviceleistungen (Softwarepflege, Updates, Patches, Upgrades, Anpassungen) nicht zum geschuldeten Leistungsumfang, sondern sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

(3) Die Verfügbarkeit der Cloud-Services liegt bei 99,5 %. Die Verfügbarkeit kann zum Ende eines jeweiligen Vertragsjahres wie folgt gemessen werden: Verfügbarkeit in % = 100 * (Verfügbarer Zeitrahmen – relevante Ausfallzeit) / verfügbarer Zeitrahmen.

4. Nutzungsrechte bei Software

(1) Der Leistungsumfang sowie die Anzahl der erlaubten Nutzer (Lizenzen) ergeben sich aus den Vertragsdokumenten sowie bei Drittsoftware vorrangig aus den Nutzungsund Lizenzbestimmungen des Herstellers der jeweiligen Software.

(2) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erhält der Kunde an jedweder überlassener Software ein einfaches Nutzungsrecht am Objectcode. Die Herausgabe von Quellcode ist nicht geschuldet.

(3) Sämtliche Rechte an von CCNet erstellter Software stehen CCNet ausschließlich zu.

(4) Die Software darf nur im Rahmen des § 69 e) UrhG in andere Codeformen übersetzt werden (Kompilierung oder Dekompilierung). Die in der Vorschrift genannten Handlungen dürfen an Dritte nur dann
übertragen werden, wenn weder CCNet noch der Hersteller binnen einer angemessene Frist die gewünschte Interoperabilität gegen angemessenes Entgelt herzustellen.

5. Gewährleistung

(1) Voraussetzung für die Ausübung von Gewährleistungsrechten ist, dass die vom Kunden nach §§ 377 f. HGB geschuldeten Untersuchung- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt werden und der
Kunde CCNet unverzüglich alle für die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen mitteilt. Unrichtige oder nicht vollständige Lieferungen sowie offensichtlich erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Empfang der Ware anzuzeigen.

(2) Bei Software unterliegen der Gewährleistung nur die dem Kunden jeweils zuletzt gelieferte Programmversion.

(3) Sofern die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form von Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der nach Erfüllung steht CCNet zu. Auch die Bereitstellung eines „Workarounds“ gilt als Mangelbeseitigung.

(4) CCNet ist im Falle unberechtigter Mangelbeseitigungsverlangen berechtigt, den hieraus entstandenen Schaden vom Kunden ersetzt zu verlangen, sofern dieser erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt oder im Verantwortungsbereich des Kunden liegt.

(5) Im Falle eines Rechtsmangels wird CCNet auf eigene Kosten und nach eigener Wahl dem Kunden entweder das fehlende Recht verschaffen, den die Verletzung beinhaltenden Teil des Vertragsgegenstands o
abändern, dass die Verletzung nicht fortbesteht oder den Vertragsgegenstand ersetzen.

(6) CCNet ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, sofern der Mangel oder eine andere Beeinträchtigung der vertraglichen Leistungen auf einer unsachgemäßen Bedienung oder eines Eingriffs des Kunden beruhen oder durch eine nicht von CCNet zu verantwortende Systemumgebung zurückzuführen sind.

6. Abnahme

(1) Sofern CCNet einer Abnahme unterliegende Leistungen erbringt, ist als Abnahme eine Funktionsprüfung der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.

(2) Die Abnahme ist erfolgreich, sofern bei der Funktionsprüfung keine oder nur unwesentliche Mängel vorliegen.

(3) CCNet ist berechtigt, bei nicht erfolgter Abnahme eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Bei Verstreichen dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen, wobei der Kunde auf diese Rechtsfolge in
der Fristsetzung hingewiesen wird.

7. Auditrechte von CCNet

(1) Der Kunde gestattet dem Rechtsinhaber, CCNet oder von diesen beauftragten Dritten auf Verlangen die vertragsgemäße Nutzung der Software zu überprüfen. Hierzu wird der Kunde den Zutritt zu seiner
IT-Infrastruktur sowie seinen Räumlichkeiten in erforderlichem Umfang ermöglichen.

(2) CCNet wird das Auditrecht mit einer angemessen Vorabfrist ankündigen und die Prüfung nach Möglichkeit ohne die Störung der betrieblichen Belange des Kunden vornehmen.

(3) Das Auditrecht besteht auch über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung für die Dauer von zwei Jahren fort.

8. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bedingung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung und dem wechselseitigen Interesse der Parteien am ehesten entspricht.

C. Besondere Bestimmungen für Wartungs- und Supportleistungen sowie Dienstleistungen

1. Vertragsgegenstand
Diese besonderen Bestimmungen gelten ergänzend bei der Beauftragung von Wartungs- und Supportleistungen sowie bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen.

2. Leistungsumfang und Leistungsstörung

(1) Die von CCNet geschuldeten Leistungen im Bereich der Dienstleistungen ergeben sich aus den Vertragsunterlagen und bei Leistungen im Bereich Wartung- und Support zusätzlich aus dem SLA.

(2) CCNet kann bei der Behebung von gemeldeten Störfällen nach eigener Wahl eine geeignete Maßnahme ergreifen (z.B. Patch, „Workaround“, Neuinstallationen).

(3) CCNet ist zur Leistungserbringung nicht verpflichtet, wenn das vom Kunden beschriebene Problem nicht reproduzierbar ist, die Soft-/Hardware nicht entsprechend der Vorgaben des Herstellers oder von
CCNet eingesetzt werden oder der Kunde selbst auf seine Veranlassung hin an der Soft-/Hardware mit CCNet nicht abgestimmte Veränderungen vorgenommen hat und diese Maßnahmen Wartungs- und
Supportleistungen erforderlich machen.

(4) Bei durch CCNet zu vertretender nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung ist CCNet verpflichtet, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist,
dass der Kunde die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung unverzüglich rügt. Anderenfalls gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht.

3. Nutzungsrechte an den Ergebnissen der Beratungsleistungen

(1) CCNet steht das geistige Eigentum an den Ergebnissen der Beratungsleistung ausschließlich zu.

(2) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung der Leistung ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Ergebnisse der Leistungen für den vertragsgemäßen Zwecke.

4. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bedingung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung und dem wechselseitigen Interesse der Parteien am ehesten entspricht.

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